Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: link
    • Mitgliedstaat: Griechenland
    • Gebräuchliche Bezeichnung:3884/2006
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 01/01/9999
    • Gericht: Eirinodikeio Athinon
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Unfair Contract Terms Directive, Article 2
  • Leitsatz
    Eine juristische Person kann kein Verbraucher sein.
  • Sachverhalt
    Der Kläger, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Griechischem Recht und damit eine juristische Person, leaste ein Auto für 36 Monate. Es war vereinbart, dass der Leasinggegenstand für geschäftliche, aber auch andere soziale und private Reisen der Vorstandsmitglieder des Unternehmens dienen sollte. Zur Zeit der Lieferung hatte das Auto einen Herstellungsfehler am Anschnallgurt, den der Beklagte zu 1 (der Importeur) kannte, der aber von dem Käufer nicht aufgespürt werden konnte, als er das Auto erhielt. Das Auto erlitt einen Unfall, bei dem weder der Anschnallgurt, noch das Insassen-Airbag ordnungsgemäß funktionierte. Aufgrund dieses Fehlers wurden der Generalmanager und seine Ehefrau ernsthaft verletzt. Die Kläger verklagten den Leasinggeber, den Eigentümer und den Importeur auf Zahlung eines Gesamtbetrags von 150,000 Euro als Entschädigung für das durch die Verletzung erlittene Leiden der Insassen des Autos.
  • Rechtsfrage
    Das Gericht stellte fest, dass das erstinstanzliche Gericht die Definition des Verbrauchers in Art. 1 (4) des Gesetzes 2251/1994 (Verbraucherschutzgesetz) im Hinblick auf die Umsetzung der Bestimmungen des Art. 2 des Gesetzes 2251/1994, die die Vorschriften der Richtlinie 93/13/EEC in der Auslegung des EuGH in den Fällen Cape Snc v Idealservice Srl (C-541/99) und Idealservice MN RE Sas v OMAI Srl (C-542/99) umsetzen, korrekt angewendet habe.
  • Entscheidung

    Volltext: Volltext

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  • Rechtsliteratur

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